Dieter Baldauf

Regensburg, Februar 2009

Rechtsfragen zur Stiftung Studienseminar St. Emmeram

Herr Stiftungsdirektor Pielmeier hat mich gebeten, mich rechtsgutachtlich zu der Frage zu äußern, ob die Stiftung einen Rechtsanspruch auf finanzielle Zuwendungen durch den Freistaat Bayern geltend machen könne.

Hierzu äußere ich mich – ohne Übernahme einer Haftung - wie folgt:

  1. Rechtsanspruch auf Grund Gesetzes

Die Stiftung hat in der Vergangenheit wiederholt finanzielle Zuwendungen vom Staat erhalten. Nach Aussage von Herrn Pielmeier traf dies zuletzt Anfang der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts zu.

Solche Zuwendungen müssen eine haushaltsrechtliche Grundlage gehabt haben, sei es in einem Einzeltitel („Zuwendungen an die Stiftung Studienseminar St. Emmeram“), sei es in einem Sammeltitel (z. B. „Zuwendungen an Stiftungen“ oder „Zuwendungen an Internate“) des Staatshaushalts. Der Staatshaushalt wird formell in Gesetzesform erlassen, ein Gesetz im materiellen Sinne ist er jedoch nicht. Daraus folgt nach allgemeiner Auffassung, dass der Staatshaushalt Rechte Dritter weder zu begründen noch zu schmälern vermag. Ein Gericht kann also beispielsweise einer gegen den Staat gerichteten Zahlungsklage nicht mit der Begründung stattgeben, der Staatshaushalt enthalte einen entsprechenden Titel, noch kann es eine solche Klage mit der Begründung abweisen, der Staatshaushalt enthalte keine Grundlage für den entsprechenden Anspruch.

Somit scheiden Ansprüche der Stiftung auf der Grundlage – zumal für längst vergangene Jahre geschaffener – haushaltsrechtlicher Begründungen aus.



  1. Rechtsanspruch auf Grund Gewohnheitsrechts

Ein Anspruch könnte sich jedoch aus Gewohnheitsrechts ergeben. Gewohnheitsrecht besteht

  • auf der Grundlage einer lang anhaltenden, im Wesentlichen ununterbrochenen Praxis,

  • wenn diese Praxis der Überzeugung von ihrer Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit entspricht und

  • die Beteiligten darin übereinstimmen.

Im Falle der Stiftung Studienseminar St. Emmeram fehlt es aber schon an dem ersten Element, nämlich an einer lang anhaltenden, im Wesentlichen ununterbrochenen Praxis. Nach Aussage von Pielmeier wurden der Stiftung staatliche Zuwendungen, wie erwähnt, zuletzt Anfang der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts gewährt. Es besteht demnach eine Praxislücke von mehr als 50 Jahren, obwohl ein entsprechender Bedarf bereits seit langem besteht. Auch an einer beiderseitigen Rechtsüberzeugung von der Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung der Stiftung fehlt es.

Somit scheiden Zuwendungsansprüche aus Gewohnheitsrecht aus.

  1. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung

Das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung, heute geregelt in §§ 812 ff. BGB, ist eine uralte, in ihrem Kern auf römisches Recht (dort condictio genannte) zurückgehende Einrichtung. Es kann hier nicht auf Einzelheiten dieser schwierigen Materie eingegangen werden. Zum Verständnis soll aber ein einfaches Beispiel gebildet werden:

A verkauft und übereignet an B eine Sache. Der Kaufvertrag erweist sich als von Anfang an nichtig (z. B. wegen Sittenwidrigkeit ) oder wird nachträglich unwirksam (z. B. durch Anfechtung wegen Irrtums). Nun haben sowohl A als auch B einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages: B muss dem A die gekaufte Sache, A dem B den erhaltenen Kaufpreis zurückgewähren.

Auf das Verhältnis zwischen dem Freistaat Bayern und der Stiftung Studienseminar St. Emmeram könnte dieses Rechtsinstitut, das im Übrigen auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (vgl. Art. 62 Satz 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes), auf Grund folgender Überlegungen angewandt werden:

  1. Die Rechtsfähigkeit der Stiftung Studienseminar St. Emmeram – Voraussetzung für die Geltendmachung eines Rechtsanspruches - dürfte heute unbezweifelbar feststehen.

Sie ist im 19. Jahrhundert – zwar nicht ernsthaft bezweifelt, aber doch – hinterfragt worden. So hieß es in einem Schreiben des Königlich bayerischen Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 28. 11. 1892 Nr. 15753 an die Königliche Regierung, Kammer des Innern, der Oberpfalz und von Regensburg:

Kurze Zeit später erfolgte dann die alle Zweifel behebende, vorsorgliche Verleihung der Rechtsfähigkeit. Mit Schreiben vom 31.05.1893 Nr. 6970 teilte das Königlich bayerische Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten der Königlichen Regierung, Kammer des Innern, der Oberpfalz und von Regensburg mit:



  1. Voraussetzung für einen Rechtsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist sodann eine Vermögensverschiebung zwischen der Stiftung oder deren Rechtsvorgänger und dem Freistaat Bayern oder dessen Rechtsvorgänger. Betrachten wir zunächst die Stiftung.

Der historische Ursprung der Stiftung wird in der Präambel der von der Regierung der Oberpfalz zuletzt im Jahre 2002 erlassenen Stiftungssatzung knapp, aber zutreffend wie folgt dargestellt:

Näheres dazu ergibt sich auch aus weiteren Schriftstücken und einiger Literatur1.

Da der Freistaat Bayern durch die von der Regierung der Oberpfalz erlassene Satzung diese Herkunft der Stiftung selbst anerkannt hat, erübrigen sich hier weitere Detailnachweise.

Es ist demnach festzuhalten, dass die Stiftung eine Teilrechtsnachfolgerin des Klosters St. Emmeram in Regensburg ist.

  1. Ebenso unstreitig ist der heutige Freistaat Bayern Rechtsnachfolger des Königreiches Bayern.

  2. Zwischen den Rechtsvorgängern der Stiftung Studienseminar St. Emmeram, nämlich dem früheren Kloster St. Emmeram, und des Freistaates Bayern, nämlich dem Königreich Bayern, hat durch die im Falle Regensburg im Jahre 1810 erfolgte Säkularisation eine Vermögensverschiebung stattgefunden: das Kloster wurde aufgelöst und sein gesamtes Vermögen ging auf das Königreich Bayern über2.

  3. Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob es sich dabei um eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Sinne des Kondiktionenrechts handelte.

Rechtsgrundlage dieser Vermögensverschiebung war der Reichsdeputationshauptschluss (RDH) vom 25. Februar 1803, genauer gesagt der entsprechende Beschluss des Reichrtages des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom 24. März 1803, wie er vom Kaiser am 28. April 1803 ratifiziert wurde. Die maßgebliche Bestimmung dieses Gesetzeswerkes, § 35, lautete:

Alle Güter der fundirten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A.C. Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.“

Für Regensburg wurde diese Bestimmung vom Königreich Bayern erst mit Ende der Dalbergzeit 1810 durchgesetzt.

Nun denkt heute niemand daran, die Verhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten des RDH wiederherstellen zu wollen. Gleichwohl stellt sich aber die Frage, ob diese Regelung rechtmäßig war – eine Frage, die aber von der Frage ihrer Rechtswirksamkeit zu unterscheiden ist.

Mir diesen Fragen hat sich, soweit bekannt, zuletzt Ingo Knecht in seinem Werk „Der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803. Rechtmäßigkeit, Rechtswirksamkeit und verfassungsgeschichtliche Bedeutung“3 eingehend befasst. Wohl in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Literatur kommt er zu folgendem Ergebnis: Der RDH „war im ganzen zwar formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig. Seine Regelungen wurden indes durch die normative Kraft des Faktischen wirksam.“4 Knecht begründet seine Auffassung im Wesentlichen wie folgt: Das Heilige Römische Reich sei als Bundesstaat zu qualifizieren. In einem solchen aus Staaten zusammengesetzten Staat sei die Existenzgarantie für jeden Gliedstaat ein ungeschriebener Grundsatz des Verfassungsrechts. Damit hätten die aufzulösenden Reichsstände ihrer Herrschaftssäkularisation bzw. Mediatisierung zustimmen müssen, was nicht geschehen sei.Das freiwillige Fernbleiben der betroffenen Reichsstände von den Reichstagsverhandlungen reiche hierfür nicht aus. Die fehlende Bereitschaft, auf dem Reichstag um die eigene Existenz zu kämpfen, sei allein ihrer Resignation angesichts fehlender Verbündeter (und einer teilweise bereits erfolgten Besetzung durch die erwerbenden Gliedstaaten) geschuldet gewesen. Aus ihrem Gesamtverhalten ergebe sich aber, dass sie mit ihrer Auflösung nicht einverstanden gewesen seien. Die – allerdings erst in neuerer Zeit entwickelte - Lehre von der normativen Kraft des Faktischen führe jedoch zu der gleichwohl eingetretenen Rechtswirksamkeit des RDH. Die Zeitgenossen hätten die Veränderungen durch den RDH trotz schon damals geäußerter Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit allgemein hingenommen, so dass die normative Kraft des Faktischen die neue tatsächliche Lage rechtlich wirksam habe werden lassen.

Folgt man dieser überzeugenden Auffassung, so war die Vermögensverschiebung zwischen dem Kloster St. Emmeram und dem Königreich Bayern und damit auch zwischen deren Rechtsnachfolgern rechtsgrundlos. Die Rechtswirksamkeit des RDH durch die normative Kraft des Faktischen vermag dieser Vermögensverschiebung nicht etwa rückwirkend einen Rechtsgrund zu verleihen, sondern bewirkt nur, dass nicht verlangt werden kann, die Vermögensverschiebung als solche rückgängig zu machen. Es greift dann der Rechtsgedanke des Kondiktionsrechtes, wie er heute in § 818 Abs. 2 BGB enthalten ist. Danach hat der Empfänger den Wert des Erlangten zu ersetzen, wenn er wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande ist.

  1. Damit stellt sich die Frage nach der Höhe des Wertersatzanspruches der Stiftung gegen den Freistaat Bayern.

Dem Grundsatz nach hat der Freistaat der Stiftung den Wert der Leistungen zu ersetzen, wie sie die Stiftung vor der Säkularisation vom Kloster St. Emmeram regelmäßig erhalten hat. Nach dem Bereicherungsrecht ist die Verpflichtung zum Wertersatz allerdings ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Abgesehen davon, dass die materielle Beweislast für eine entsprechende Behauptung den Freistaat treffen würde, ist dies auch keinesfalls anzunehmen. Natürlich ist der Freistaat heute nicht mehr Eigentümer des gesamten Vermögens, das er im Jahre 1810 vom Kloster St. Emmeram erhalten hat. Vielmehr sind sicherlich große Teile dieses Vermögens inzwischen versilbert worden. Die daraus resultierenden Einnahmen sind jedoch in das Staatsvermögen geflossen. Dem Staat ist – anders als einem beliebigen Privateigentümer – auch der Einwand verschlossen, er habe Ausgaben getätigt, die er nur mit Rücksicht auf den fraglichen Vermögensanfall vorgenommen habe (sog. Luxusausgaben). In jedem Falle war der staatliche Vermögenszuwachs aus dem Kloster St. Emmeram sehr erheblich. Schlaich5 zählt das Vermögen des Klosters St. Emmeram in den Jahren 1802 und 1803 wie folgt auf:









Auch die Überlassung der Klostergebäude nebst Grundstücken in Donaustauf und in Wörth an den Fürsten von Thurn und Taxis im Jahre 1812 erfolgte nicht unentgeltlich, sondern zur Ablösung von Rentenansprüchen, die Bayern dem Fürsten im Jahre 1808 hatte einräumen müssen als Folge der im Jahre 1806 erfolgten Postverstaatlichung. Die Höhe dieser Rente war auf 100 000 Gulden zu Lebzeiten des damaligen Fürsten Karl Alexander (verstorben 1827) und danach auf 60 000 Gulden jährlich festgesetzt worden6. Hinzu kommt, dass äußerst wertvolle Kulturgüter wie Handschriften und Inkunabeln vom Königreich Bayern übernommen wurden. „Heute noch stammen die international renommiertesten Bestände der Bayerischen Staatsbibliothek wie die vornehmsten Exponate der Schatzkammer der Residenz in München aus Emmeramer Besitz“7

Die Frage muss also dahin gehen, welche Leistungen das Seminar St. Emmeram vor der Auflösung des Klosters von diesem erhielt. Es kommt weder allein auf den heutigen Bedarf der Stiftung noch auf die klösterlichen Leistungen nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa dem unmittelbar vor Durchführung seiner Säkularisierung an. Vielmehr ist auf einen angemessenen Zeitraum vor der Säkularisation und auf die erwartbare Entwicklung abzustellen, wie sie mutmaßlich ohne die Säkularisation eingetreten wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass St. Emmeram gerade im 18. Jahrhundert einen bedeutenden wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Aufschwung erfuhr8. So wurden im 18. Jahrhundert Kirche und Konventsgebäude im Stil des Rokoko kostspielig erneuert. Ferner ist zu bedenken, dass der Vorgänger des Studienseminars St. Emmeram in der Barockzeit Rang und Bedeutung einer Hochschule hatte9, die sicherlich bedeutende Kosten verursachte. Sogar von einem deutsch-französischen Schüleraustausch – im 18. Jahrhundert (!) - wird berichtet10. Besonders der vorletzte und der letzte Abt des Klosters, Frobenius Forster (1762 – 1791) und Coelestin Steiglehner( ab 1791, gest. 1819) taten sich als Wissenschaftler hervor.

Die genaue Höhe der Aufwendungen des Klosters für sein Seminar im 18. Jahrhundert – dieser Zeitraum erscheint angemessen als Grundlage für die Bezifferung der finanziellen Leistungen des Klosters für die Vorgängereinrichtung des heutigen Studiensminars – ist heute natürlich schwer festzustellen. Die heutige Zahl der Seminarinsassen (ca. 75 Heimschüler und ca. 60 Tagesschüler) ist dabei sicherlich ebenso wenig ein Maßstab wie die Zahl der Schüler im Zeitpunkt der Säkularisierung11.

Es ist in jedem Falle anzunehmen, dass das Kloster zunächst die gesamten Kosten der räumlichen Unterbringung des Seminars trug, das seine bisherige Unterkunft auf Verlangen des fürstlichen Hauses Thurn und Taxis zum 20. 04. 1812 räumen musste. Sodann wird das Leitungs-, Aufsichts- Betreuungs und Lehrpersonal vom Kloster alimentiert worden sein12.Die weiteren wirtschaftlichen Entwicklungschancen des Klosters wären ohne dessen Säkularisierung als sehr günstig zu beurteilen gewesen.

Weitere Aussagen zur Höhe des Bereicherungsanspruches von St. Emmeram gegen den Freistaat Bayern kann ich mit meinen Möglichkeiten derzeit nicht treffen. Im Falle eines Rechtsstreites kann das Gericht jedoch die Höhe der Ansprüche nach § 287 ZPO13 schätzen.

  1. Schließlich ist noch auf die Frage der Verjährung der Ansprüche von St. Emmeram einzugehen.

Wollte man annehmen, dass der Bereicherungsanspruch von St. Emmeram von vorneherein in einer wie auch immer zu bemessenden Geldsumme bestanden habe, so müsste dieser Anspruch logischerweise spätestens im Zeitpunkt der Durchsetzung der Säkularisation in Regensburg durch den Freistaat Bayern – also im Jahre 1810 - entstanden sein. Der Anspruch wäre dann nach allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, wie nicht näher ausgeführt werden muss, längst verjährt.

Die skizzierte Annahme würde aber den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie vor der Säkularisation bestanden haben, in keiner Weise gerecht. Der Seminarschule des Klosters St. Emmeram war nicht etwa ein abgegrenztes Sondervermögen des Klosters zugeordnet, sondern der Bedarf des Seminars wurde je nach Anfall aus dem allgemeinen Klostervermögen gedeckt. Demgemäß besteht der Bereicherungsanspruch der heutigen Stiftung Studienseminar St. Emmeram auch in einem zeitlich variablen Wertersatzanspruch nach Maßgabe des Stiftungsbedarfs und der Verhältnisse des Seminarschule im 18. Jahrhundert. Dieser Anspruch entstand in der Vergangenheit und entsteht in der Gegenwart in diesem Rahmen jeweils neu.

Die Verjährung dieses Anspruches – genauer gesagt: dieser Ansprüche – richtet sich nach den dafür in jüngerer Vergangenheit und heute geltenden Verjährungsvorschriften. Das sind, wenn man den Ansprüchen, wozu der Unterzeichner neigt, einen zivilrechtlichen Charakter beimisst, die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB oder, wenn man ihnen einen öffentlich-rechtlichen Charakter zuordnet, Art. 71 (Abs. 1 Nr. 2 ) AGBGB. Für die Frage der Verjährung kann die Rechtsnatur der Wertersatzansprüche der Stiftung offen bleiben14, weil sich nach beiden Arten von Vorschriften das Gleiche ergibt. Die Regelverjährungsfrist beträgt nach beiden Vorschriften drei Jahre, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, im dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; ohne Rücksicht auf die Kenntnis – nach BGB auch ohne Rücksicht auf grob fahrlässige Unkenntnis – verjährt der Anspruch in zehn Jahren seit seiner Entstehung. Für den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Stiftung bzw. deren zuständige Organe bisher keine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatten und auch ohne grobe Fahrlässigkeit in Unkenntnis darüber waren. Daraus ergibt sich, dass Ansprüche aus der Zeit vor dem Jahre 2000 verjährt bzw. erloschen sind, dass dagegen Ansprüche, die seit 2000 entstanden sind, noch geltend gemacht werden können15

Abschließend empfehle ich, mit Hilfe des vorliegenden Papiers Verhandlungen mit der zuständigen staatlichen Stelle – m.E. das Bayerische Staatsministerium der Finanzen – aufzunehmen. Dabei sollte ein bezifferter Vorschlag für die Befriedigung der Ansprüche der Stiftung seit 2000 oder ein bezifferter Vorschlag zur Abgeltung der Ansprüche der Stiftung für Vergangenheit und Zukunft unterbreitet werden.

Sollten die Verhandlungen nicht zu einem für die Stiftung befriedigenden Ergebnis führen, so kann immer noch über die Frage einer gerichtlichen Klärung, die natürlich in jedem Falle mit einem Risiko verbunden wäre, entschieden werden. Dabei wird sich die Stiftung auch eine Meinung darüber bilden können, ob sie zuvor etwa noch ein Gutachten eines Rechtshistorikers einholen will.


Dieter Baldauf

1 Zulassungsarbeiten von Gunter Schury, Die Geschichte des Studien- und Musikseminars St. Emmeram (1805 – 1882), 1968, und von Hubert Steinbauer, Geschichte des Studienseminars St. Emmeram in Regensburg seit 1885, 1969, jeweils der Pädagogischen Hochschule Regensburg vorgelegt

2Näheres dazu Heinz Wolfgang Schlaich, Das Ende der Reichsstifte St. Emmeram, Ober und Niedermünster. Ein Beitrag zur Geschichte der Säkularisation und der Neugestaltung des Bayerischen Staates, in Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg, Bd. 97 (1956), 163 – 376

3Dissertation bei der Universität Marburg, erschienen 2007 als Band 77 der Schriften zur Verfassungsgeschichte bei Duncker & Humblot

4S.228


5Wie Fußn. 2

6Max Piendl, Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis, 1980, S. 83

7 Franz Fuchs, Das Reichsstift St. Emmeram, in Geschichte der Stadt Regensburg, hsg. von Peter Schmid, S. 740/741

8Fuchs, wie Fußn. 7, S. 739 f.

9Steinbauer, wie Fußn. 1, S. 1

10Fuchs, wie Fußn. 7, S. 740

11Nach Steinbauer, wie Fußn. 1, S. 2, waren es damals „noch“ 17 Zöglinge, von denen 13 vorerst im Klostergebäude verblieben. Diese 13 Zöglinge waren nach Schury, wie Fußn. 1, S. 3, allerdings „Freizöglinge“; der erste als Präfekt amtiernde Weltpriester, Wolfgang Emmerig, berichtete allerdings – Schury, S. 5 – bald über eine wieder anwachsende Zahl der Zöglinge

12Hierauf deutet auch die Personalaufzählung bei Schlaich, wie Fußn. 2, S. 211, hin.

13Die Bestimmung lautet: „(1) 1Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. 2Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. 3Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.“


14Dagegen ist die zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsnatur im Falle einer Klage für die Zuständigkeit entweder der Zivilgerichte oder der Verwaltungsgerichte von Bedeutung. Außerdem ist zu beachten, dass die bürgerlich-rechtliche Verjährung nur auf Einrede des Beklagten zu berücksichtigen ist, während öffentlich-rechtliche Ansprüche infolge „Verjährung“ erlöschen, was das Gericht von Amts wegen berücksichtigen muss.

15Geht man – wie hier - von der zivilrechtlichen Rechtsnatur der Ansprüche aus, so können auch Ansprüche aus der Zeit vor 2000 noch geltend gemacht werden, sofern der Freistaat Bayern sich auf die Verjährung nicht beruft.

Folgende Petition wurde an den Landtag eingereicht:

Persönliche Daten
Anrede      : Herr
Name        : Baldauf
Vorname     : Dieter
Titel       : Stadtdirektor a. D.
Ort         : Regensburg
Postleitzahl: 93049
Straße      : Messerschmittstraße
Nr.         : 35
Land        : Bayern
Telefon     :
Telefax     :
E-Mail      : d.baldauf@r-kom.net


Gegenstand der Petition:
Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 27. 03. 2009 - VI 9-5 S 1518.2 - 6.24 447 - über die Schließung des
Studienseminars St. Emmeram in Regensburg und die Auflösung der diesem
Seminar zu Grunde liegenden Stiftung.

Ziel der Petition:
Dass die Entscheidung rückgängig gemacht und der Fortbestand von Stiftung
und Seminar gesichert wird.

Gegen welche Behörde / Institution richtet sich die Petition:
Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Begründung für die Petition:

Das Studienseminar St. Emmeram in Regensburg hat ca. 75 Heimschüler und rd.
60 Tagesschüler. Sie alle müssen das Seminar zum Ende dieses Schuljahres
endgültig verlassen, da das Seminar und die das Seminar tragende Stiftung
nach einer Weisung des bayerischen Kultusministers aufzulösen sind. Diese
Weisung hat folgenden Hintergrund.

Im Februar diese Jahres übermittelte der Direktor von Seminar und Stiftung,
Edgar Pielmeier, dem Kultusminister ein von Stadtdirektor a. D. Dieter
Baldauf erstattetes Rechtsgutachten   mit der Bitte um Stellungnahme. Das
Rechtsgutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stiftung gegen den
Freistaat Bayern einen Rechtsanspruch auf finanzielle Zuwendungen habe, weil
die Stiftung aus der früheren reichsfreien Abtei St. Emmeram hervorgegangen
sei, deren gewaltiges Vermögen das ehemalige Königreich Bayern im Jahre 1810
entschädigungslos in rechtswidriger Weise an sich gerissen habe. Eine  -
schon aus Höflichkeitsgründen gebotene - Antwort erteilte der Kultusminister
nicht. Offenbar aus Furcht vor einer für den Freistaat verlustreichen
gerichtlichen Auseinandersetzung ordnete das Kultusministerium vielmehr ohne
Anhörung der Stiftungsorgane mit Schreiben vom 27. 03. 2009 die Auflösung
des Seminars und der Stiftung an. Der darin enthaltene Hinweis, dass eine
finanzielle Belastung für den Staatshaushalt in jedem Falle vermieden werden
müsse, macht das Motiv für die Anordnung deutlich.
Das Vorgehen des Kultusministers zeigt Folgendes:

Die im bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeschriebene Anhörung der
betroffenen Siftung  ist unterblieben.

Dass über 130 Schüler und deren Eltern, teilweise alleinerziehende und auf
Erwerbstätigkeiten angewiesene Eltern, vor schwierigste Probleme gestellt
werden, interessiert das Kultusministerium nicht im Mindesten. Eine
Ersatzlösung wird auch nicht andeutungsweise in Aussicht gestellt (und ist
auch nicht möglich). Dieses Kultusministerium fühlt sich offenbar für völlig
unzuständig für Probleme von Schülern und Eltern. Wofür ist es eigentlich
überhaupt da?

Desgleichen interessiert das Kultusministerium nicht, wo und wie das
Personal des Heimes, das gekündigt werden soll (was nur im Wege einer
betriebsbedingten Kündigung möglich wäre,) einen anderen Arbeitsplatz finden
soll. Das Soziale im Namen der CSU existiert offenbar nur auf dem Papier.

Für die wirtschaftliche Naivität des Kultusministeriums  spricht die in der
Auflösungsanordnung enthaltene Weisung, dass eine finanziell notleidende
Stiftung ein weiteres Bankdarlehen in Anspruch nehmen solle. Welche Bank zu
einem solchen Darlehen bereit sein soll, wird natürlich nicht gesagt - eine
solche Bank gibt es natürlich nicht.

Dazu passt es, dass der Freistaat Bayern die mit Hilfe von CSU-Politikern
als Mitgliedern ihres  Verwaltungsrats ruinierte Bayerische Landesbank mit
rund 15 Milliarden Euro (!) aus Steuergeldern saniert, dass aber für Schüler
und ihre Eltern der Staatshaushalt mit nicht 1 Euro belastet werden darf.

Auch die Achtung vor der Jahrhunderte alten Geschichte einer Institution wie
des Studienseminars St. Emmeram, das nicht von ungefähr diesen Namen trägt,
gehört offenbar nicht zum Selbstverständnis eines Ministeriums, das sich -
warum eigentlich? - Kultusministerium nennt.
Geschichtsvernichtungsministerium wäre die zutreffendere Bezeichnung.

Ein Kultusminister mit Anstand und Verstand hätte das ihm vorgelegte
Rechtsgutachten zum Anlass für Verhandlungen mit den Stiftungsorganen
genommen, und zwar mit dem Ziel, die weitere Existenz von Stiftung und
Seminar sicherzustellen. Die Seehofer-Regierung will aber offenbar die
Säkularisation von 1803/1810 in jenem obrigkeitlichen Geiste fortsetzen, wie
er damals obwaltete. Schon der   Regensburger Domvikar Adolf Maria
Scheglmann hat in seiner zwischen 1903 und 1908 erschienen dreibändigen
"Geschichte der Säkularisation im rechtsrheinischen Bayern"  den
Reichsdeputationshauptschluss tituliert als ein "ungeheuerliches" Dokument,
"dessen Festsetzungen moralisch ein Gottesraub, juridisch eine illegitime
Anmaßung, politisch ein Hochverrat sind, vor dem Richterstuhle der Vernunft
aber Unsinn und Torheit". Auch der Historiker Franz Schnabel,  hat in seiner
"Deutschen Geschichte im neunzehnten Jahrhundert" die Säkularistion als
"Rechtsbruch" und "Gewalttat" bezeichnet. Ebenso hat der Staatsrechtler
Ernst Rudolf Huber in seiner "Deutschen Verfassungsgeschichte" 1957 die
Auffassung vertreten: "Sieht man in Staat und Kirche ... koordinierte und
und in ihren Rechtskreisen voneinander unabhängige Mächte ..., so war die
Säkularisation von 1803 ein illegaler Staatsakt, genauer gesagt: eine in die
Form der Legalität gehüllte revolutionäre Gewaltmaßnahme".

Genau eine solche Gewaltmaßnahme plant nun Seehofers Kultusminister Dr.
Ludwig Spänle von der CSU.



Es werden Unterlagen nachgereicht: JA

Rechtsbehelfe:


Öffentliche Behandlung: JA